8. Nachehelicher Unterhalt

8.1 Allgemeine Voraussetzungen

Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach der Ehe einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten (ZGB 125). Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt ist somit eine Unzumutbarkeit für den einen Ehegatten, für den eigenen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (fehlende Eigenversorgungsmöglichkeit). Richtmass ist grundsätzlich der bisherige Lebensstandard, sofern dieser aufgrund der zusätzlichen Belastung durch das Führen von zwei Haushalten noch möglich ist. Ein i.d.R. gegenläufiger Grundsatz ist das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.

8.2 Dauer

Der nacheheliche Unterhalt ist regelmässig nur für eine bestimmte Dauer geschuldet und dient i.d.R. als Überbrückung. Er ist normalerweise bis zum Zeitpunkt geschuldet, ab welchem dem Unterhaltsberechtigten eine eigene Erwerbstätigkeit und das Aufkommen für den eigenen Bedarf zumutbar ist. Von Gesetzes wegen erlischt die Unterhaltspflicht in folgenden Fällen (ZGB 130):

  • bei Tod des berechtigten oder verpflichteten Ehegatten
  • bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten
  • bei Eingehung eines qualifizierten Konkubinats des berechtigen Ehegatten

8.3 Faustregeln

Aus der Praxis haben sich Faustregeln gebildet, nach denen sich für die Beurteilung der Unterhaltspflicht folgende Ehetypen herausgebildet haben:

  • Hausgatten-Ehe mit Kindern:
    Unterhaltsbeiträge sind tendenziell geschuldet
  • Hausgatten-Ehe ohne Kinder:
  • bei kurzer Ehe eher zu verneinen
  • bei langer Ehe meistens zu bejahen
  • entscheidend ist, wie jemand im Zeitpunkt der Scheidung stehen würde, wenn die Ehe nie eingegangen worden wäre
  • Doppelverdiener-Ehe mit Kindern:
    Unterhaltsbeiträge sind tendenziell geschuldet, wenn nach der Scheidung nebst voller Erwerbstätigkeit auch noch Kinder zu betreuen sind
  • Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder:
    Unterhaltsbeiträge sind tendenziell nicht geschuldet, da ehebedingte Nachteile eher zu verneinen sind.

8.4 Berechnung

In einem ersten Schritt wird der Grundbedarf der Eheleute ermittelt und in einem zweiten Schritt die Einkommensverhältnisse festgestellt. Aus der Differenz beider Werte resultiert entweder ein Überschuss (Positiv-Saldo) oder ein sog. Manko (Negativ-Saldo). Ein Überschuss wird in einem im richterlichen Ermessen liegenden Verhältnis zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Für den nachehelichen Bedarf ist der gebührende eheliche Unterhalt gemäss ZGB 163 ausschlaggebend. Zwei getrennte Haushalte erhöhen jedoch regelmässig den jeweiligen Unterhaltsbedarf. Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit wird bei einer nach der Scheidung zumutbaren Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Unterhalts auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt. Die Kriterien für eine zumutbare Erwerbstätigkeit sind:

  • zeitliche Verfügbarkeit (Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern, Gesundheitszustand)
  • berufliche Fähigkeiten (Ausbildung, Dauer des Erwerbsunterbruchs)
  • Arbeitsmarktsituation (Alter, Erwerbsaussichten)

8.5 Konkrete Berechnung

Der Unterhaltsbedarf wird konkret ermittelt, kombiniert mit gewissen Pauschalkosten, und dem realen Einkommen gegenübergestellt:
Unterhaltsbedarf:
Basis für den Unterhaltsbedarf ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf):

  • Grundbedarf = Grundbetrag + verschiedene Zuschläge für Wohnkosten, Berufsauslagen und Krankenversicherung gemäss SchKG-Richtlinien erweitert durch zusätzliche Kosten wie Versicherungen, Steuern, Telefon- Radio- und Fernsehgebühren;
  • Reales Einkommen:

Für die Berechnung des Einkommens beider Ehegatten wird je der Nettolohn mit den Vermögenserträgen zusammengerechnet. Bei zumutbarem, höherem Einkommen wird auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt. Der Überschuss (reales Einkommen abzüglich familienrechtlicher Grundbedarf) ist auf die Ehegatten und Kinder zu verteilen; ein Manko wird i.d.R. nicht geteilt, da dem Schuldner das Existenzminimum zu garantieren ist (Ausnahmen davon sind möglich, wenn Kinder-Unterhalt betroffen ist).

Ein Unterhaltsbeitrag an den anderen Ehegatten ist nur geschuldet, wenn das Existenzminimum des zahlenden Ehegatten gedeckt ist. Reichen vorhandene Mittel nicht für den letzten gemeinsamen Lebensstandard aus, haben beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche Lebensgestaltung auf der entsprechend tieferen Stufe.

8.6. Nichterfüllung des Unterhaltsanspruchs

Erfüllt die unterhaltsverpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Erwachsenen- bzw. Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs unentgeltlich zu helfen (ZGB 131). Das Gericht kann auch die Schuldner der verpflichteten Person (insbesondere den Arbeitgeber) anweisen, direkt an die berechtigte Person zu leisten (ZGB 132).

8.7 Durchsetzung/Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs

Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht oder stets zu spät nach, kann der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch wie folgt durchsetzen:

  • gerichtliche Schuldneranweisung (Eheschutzverfahren) Anweisung des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners zur Direktzahlung an den Unterhaltsberechtigten (Zuständigkeit: Eheschutzgericht)
  • Betreibungsverfahren Betreibung für fällige Unterhaltsforderungen (Vollstreckungssubstrat = gesamtes pfändbares Vermögen des Schuldners)
  • Bevorschussung / Inkasso durch Gemeinde Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Unterhaltsberechtigte staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei der staatlichen Inkassohilfe hilft die öffentliche Hand bzw. eine kommunale Stelle am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, ausstehende Unterhaltsbeiträge einzutreiben. Da es eine Weile dauern kann, bis das Alimenteninkasso zum Erfolg führt, steht in allen Kantonen die Möglichkeit offen, sich die Kinderalimente bevorschussen zu lassen und auf diese Weise das nötige Geld vom Gemeinwesen zu erhalten. Eine Bevorschussung wird allerdings nur gewährt, wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen des Unterhaltsberechtigten nicht überschritten wird.

Im Kanton Luzern: http://www.stadtluzern.ch/de/onlinemain/dienstleistungen/welcome.php?dienst_id=18604

9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen

a. AHV/IV (1. Säule)

Die während der Ehe angesparten AHV-Guthaben werden bei der Scheidung zusammengezählt und jedem Ehegatten zur Hälfte angerechnet (sog. Beitragssplitting). Damit das Splitting vollzogen werden kann, muss der zuständigen Ausgleichskasse die Scheidung gemeldet werden. Das Splitting führt dazu, dass beide Ehegatten bei Erreichen des Pensionsalters eine Einzelrente erhalten. Eltern, die Kinder unter 16 Jahren betreuen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf sog. Erziehungsgutschriften auf dem AHV-Konto. Damit sollen die infolge der Kindererziehung entstandenen Einkommenseinbussen ausgeglichen werden.
Zu beachten ist, dass der nach der Scheidung ein nicht erwerbstätiger Ehegatte (z. B. kindererziehende Ehefrau) weiterhin AHV-Beiträge bezahlen muss. Personen in erwerbsfähigem Alter mit Wohnsitz in der Schweiz sind dazu verpflichtet. Die Beiträge werden aufgrund der Unterhaltsbeiträge und des Vermögens berechnet.

b. BVG/Pensionskasse (2. Säule)

b.1 Vor Eintritt eines Vorsorgefalls
Die berufliche Vorsorge umfasst das Guthaben, das bei Personen im Anstellungsverhältnis sowie bei Arbeitslosen in der Regel hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer BVG-Einrichtung im Hinblick auf Alter, Tod oder Invalidität einbezahlt wurde. Bei der Scheidung werden beide von den Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten BVG-Guthaben hälftig geteilt. Ziel dieser Regel ist, dass nach der Scheidung beide Ehegatten die gleichen Startbedingungen bei der zweiten Säule haben sollen. Demgegenüber behalten beide Eheleute das Kapital, das sie jeweils vor der Ehe angespart haben (inkl. aufgelaufener Zinsen). Waren beide Ehegatten berufstätig wird der Differenzbetrag zwischen den beiden Austrittleistungssaldi aufgeteilt.

b.2 Nach Eintritt eines Vorsorgefalls
Ist bei einem Ehegatten vor der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Pensionsalter oder Invalidität) und bezieht er eine Rente aus der 2. Säule, steht keine Pensionskassenkapital mehr zur Verfügung, das geteilt werden könnte. In diesem Fall ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, die bei der Scheidung festgelegt wird (ZGB 124). Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung durch das Gericht spielen Ehedauer, Alter der Eheleute, die Vorsorgesituation und die weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse der Scheidungsparteien eine Rolle. Ein Vorsorgeausgleich durch Entschädigung findet auch in folgenden Fällen statt:

  • bei einem Vorbezug für
  • Eigenheimfinanzierung
  • Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Vorhandensein von Vorsorgeguthaben im Ausland ohne Teilungsmöglichkeit nach ausländischem Recht.

b.3 Durchführung der Teilung
Beim Pensionskassenkapital handelt es sich um gebundene Gelder – eine Barauszahlung erfolgt nicht. Das Scheidungsgericht teilt den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen den Wortlaut des Urteilsdispositivs mit (sog. Anweisung) mit, worauf die notwendigen Überweisungen an die BVG-Einrichtungen erfolgen. Die Parteien haben – ausser der Vorlage des PK-Ausweises und der Durchführbarkeitserklärung – diesbezüglich nichts zu unternehmen. Das Geld bleibt damit weiterhin gebunden.

Pensionskassenausweis:
Im Scheidungsverfahren muss dem Gericht ein Ausweis über die Freizügigkeitsleistungen eingereicht werden, der Aufschluss über das während der Ehe angesparten Kapitals gibt. Massgebend ist der Zeitraum von der Eheschliessung bis zum mutmasslichen Scheidungsdatum. Letzteres beruht auf einer Schätzung, weshalb das Pensionskassenguthaben auf- oder abgezinst wird, wenn der Ausweis das genaue Scheidungsdatum nicht trifft.

Durchführbarkeitserklärung:
Das Gericht genehmigt eine Parteivereinbarung über die Aufteilung des Pensionskassenguthabens erst, wenn es sich von der Durchführbarkeit der Teilung überzeugt hat. Die Parteien müssen deshalb eine sog. Durchführbarkeitserklärung ihrer Vorsorgeeinrichtungen einreichen.

b.4 Verzicht
Vor der Scheidung können die Ehegatten auf ihren Teilungsanspruch nicht verzichten. In einem Ehevertrag kann das Ehepaar nicht vereinbaren, dass die Pensionskassenersparnisse im Scheidungsfall nicht geteilt werden sollen. Ein Ehegatte kann jedoch in der Scheidungskonvention erklären, auf seinen Teilungsanspruch ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (ZGB 123). Dies ist bspw. der Fall, wenn (alternativ):

  • der verzichtende Ehegatte über hohe Ersparnisse in der 3. Säule verfügt,
  • ein lebenslanger Unterhalt vereinbart wird, oder
  • der Verzichtende selbst nach der Scheidung über ein sehr hohes PK-Guthaben verfügt
  • wenn die PK-Guthaben vernachlässigbar klein sind

Das Scheidungsgericht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verzichts von Amtes wegen und verweigert die Genehmigung, wenn es zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Scheidungsgerichte sind bei der Genehmigung eines PK-Ausgleichs-Verzichts i.d.R. sehr zurückhaltend.

C. Freiwillige Vorsorge

Die Ersparnisse der gebundenen und ungebundenen freiwilligen Vorsorge (Säule 3a und 3b) stehen unter den Regeln des Ehegüterrechts. Diese Guthaben sind allen anderen Ersparnissen gleichgestellt und bilden in der Regel Bestandteil der Errungenschaft. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden diese Guthaben, sofern sie aus Arbeitserwerb finanziert wurden, zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Voreheliche Ersparnisse der 3. Säule, die vor oder während der Ehe aus Schenkungen oder Erbschaften finanziert wurden, gehören zum Eigengut. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden sie deshalb nicht geteilt.