4. Dauer

Das Eheschutzgericht spricht in den allermeisten Fällen eine Trennung auf unbestimmte Zeit aus. Eine befristete Trennung ist zwar grundsätzlich möglich, hat aber den Nachteil, dass nach Ablauf der festgelegten Zeit die Eheschutz-Massnahmen wieder dahinfallen; dauert die Trennung jedoch länger und stellt bspw. der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltszahlungen ein, kann der Unterhaltsberechtigte trotz Gerichtsentscheid nicht mehr erfolgreich die Betreibung einreichen. Er muss sich wiederum an das Eheschutzgericht wenden. In der Praxis kommt daher die Anordnung einer befristeten Trennung kaum vor.

5. Zuständigkeit

Für Eheschutz-Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten örtlich zuständig (ZPO 23). Unter Wohnsitz versteht man denjenigen Ort, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet. Wurde ein bestimmtes Eheschutzgericht einmal angerufen bleibt es zuständig. Ein allfälliger späterer Wegzug einer Partei ändert nichts mehr an der einmal begründeten Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem kantonalen Recht; in den meisten Kantonen ist ein Einzelgericht zuständig.

6. Verfahren

Wird ein schriftliches Gesuch mit Begründung eingereicht, wird dieses der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme bestimmt das Gericht, ob zu einer Verhandlung vorgeladen wird (Regelfall) oder ob ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen direkten Entscheid gegeben sind.

Das Verfahren (Gerichtsverhandlung) ist grundsätzlich mündlich (ZPO 273) und das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsmaxime; ZPO 272). Auf eine mündliche Verhandlung kann das Gericht nur dann verzichten, wenn der Sachverhalt aus den Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.

Je umfassender das Eheschutzgericht mit Informationen und Belegen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen versorgt wird, umso schneller und sachgerechter kann es einen Entscheid fällen. Mit dem Eheschutzgesuch sind deshalb alle Belege und Unterlagen einzureichen oder spätestens zur Verhandlung mitzubringen.

Praktischer Hinweis:
Im Vorfeld der Eheschutzverhandlung sollten sich die Eheleute mit folgenden Fragen befassen:

  • Wer soll in der ehelichen Wohnung bleiben?
  • Bei wem sollen die Kinder wohnen?
  • Wie soll das Besuchsrecht ausgestaltet werden?
  • Wie hoch soll der Unterhaltsbeitrag an die Kinder sein?
  • Wie hoch soll der Unterhalt an den unterhaltsberechtigten Ehegatten sein?
  • Wie soll der Hausrat aufgeteilt werden?
  • Notwendigkeit der Anordnung der Gütertrennung bei Gefahr der Vermögensverschleuderung durch den anderen Ehegatten?
  • Wer trägt die Gerichtskosten?