10. Güterrechtliche Auseinandersetzung
Der Güterstand wird u.a. durch Scheidung aufgelöst (ZGB 204 I). Die Errungenschaftsbeteiligung endet bei der Scheidung und es folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dabei geht es darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. Vereinfacht gesagt, behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung läuft in mehreren Schritten ab:
- Trennung Vermögen von Ehemann und Ehefrau: Die Ehegatten nehmen die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden.
- Aussonderung der Eigengüter: Dann werden die Eigengüter der Ehegatten ausgesondert. Ein Vermögenswert ist als Ganzes der einen oder anderen Gütermasse zuzuordnen. Die Schulden werden ebenfalls der Masse zugewiesen, mit der sie sachlich zusammenhängen – im Zweifel aber der Errungenschaft.
- Bewertung der Vermögenswerte
- Hinzurechnung (Desinvestitionen) Hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht wurden sowie in Schädigungsabsicht getätigte Umgehungsgeschäfte.
- Beteiligung am Vorschlag Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschließlich der hinzugerechneten Vermögenswerte (siehe 4. Schritt) und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (ZGB 210). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (ZGB 215). Der kleinere Vorschlag wird dabei vom grösseren abgezogen und die Differenz geteilt. Diese Berechnung ist erforderlich, da ein Rückschlag unbeachtlich bleibt (ZGB 210 Abs. 2). Ein Ehegatte muss deshalb auf jeden Fall nicht mehr als die Hälfte seines Vorschlages abgeben.
- Erfüllung der Ansprüche Die verschiedenen Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht (Vorschlag, Mehrwertanteile) sind miteinander zu verrechnen. Mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Forderungen fällig. Unter gewissen Umständen kann der Richter einen Zahlungsaufschub gewähren, wobei die Forderungen zu verzinsen und sicherzustellen sind (ZGB 218).
11. Abänderung Scheidungsurteil wegen veränderter Verhältnisse
11.1 Nachehelicher Unterhalt
Höhe und Dauer der Unterhaltzahlungen hängen von verschiedenen Faktoren ab (Einkommen, Bedarf, Kinder, etc.). Unterhaltsbeiträge können deshalb abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Scheidung verändert haben. Die Voraussetzungen für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge sind:
- wesentliche und erhebliche Veränderung der Verhältnisse:
- ergibt sich aus den konkreten Umständen
- Einkommensveränderung muss bezüglich Wesentlichkeit in Relation zur Einkommenshöhe gesetzt werden
- Unvorhersehbarkeit der Veränderung der Verhältnisse
- dauerhafte Veränderung der Verhältnisse:
- voraussichtlich für eine unbestimmte Dauer
- bei vorübergehender Änderung: Sistierung/vorübergehende Erhöhung denkbar
11.2 Kinderbelange
Die Abänderung des Kinderunterhalts ist nur möglich bei:
- wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse:
- wesentlicher Einkommensrückgang oder Einkommensanstieg
- Vermögensanfall beim Unterhaltsverpflichteten oder Kind
- Abänderung bei unvorhersehbaren Ereignissen (Krankheit oder Invalidität der Eltern)
- vorübergehende Abänderung bei nicht vorhersehbaren, ausserordentlichen Bedürfnissen (Bsp.: Zahnkorrekturen)
- Klagelegitimation: Elternteil und unterhaltsberechtigtes Kind
11.3 Neuregelung elterlichen Sorge / persönlicher Verkehr
Eine Neuregelung ist möglich bei dauernden oder auch nur bei vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, die das Kind belastenden. Die Neuregelung muss dem Kindeswohl entsprechen.
11.4 Befristung
Eine Abänderung des Scheidungsurteils betreffend nachehelichem Unterhalt ist nur innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich (ZGB 129 III).