3. Scheidungsklage aufgrund Unzumutbarkeit

Nur subsidiär und im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit steht der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe zur Verfügung, wenn das Abwarten der zweijährigen Trennungszeit als unzumutbar erscheint (ZGB 115). Für die Unzumutbarkeit müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, für die der Ehegatte, welcher die Scheidung mittels Klage verlangt, kein Verschulden tragen darf. Die Gerichte üben bei der Bejahung der Unzumutbarkeit grosse Zurückhaltung aus. Verlangt wird eine Unzumutbarkeit einer auch nur auf dem Papier bestehenden Ehe. In der Praxis wird dieser Scheidungsgrund aufgrund der hohen Hürde relativ selten angerufen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:
Unzumutbarkeit bejaht (vgl. BGE 127 III 129; BGE 127 III 347; BGE 128 III 1):

  • körperliche oder seelische Misshandlung des klagenden Ehegatten oder der Kinder
  • Begehung schwerer Straftaten (auch bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)
  • schwere Ehr- oder Persönlichkeitsverletzungen
  • schwere Belästigungen
  • systematisches und planmässiges Verfolgen und Nachstellen (sog. Stalking)
  • aussereheliche Beziehung über mehrere Jahre
  • lasterhafter oder liederlicher Lebenswandel eines Ehegatten (Prostitution, Zuhälterei)
  • einseitige Scheinehen

Unzumutbarkeit verneint (vgl. BGE 127 III 342):

  • einmalige Tätlichkeiten
  • leichte Drohungen 
  • einmaliger Ehebruch 
  • aussereheliches Liebensverhältnis von kurzer Dauer

4. Scheidungswirkungen

Die wesentlichen Wirkungen der Scheidung sind:

  • Auflösung der Ehe
  • Erlöschen des gesetzlichen Erbrechts (ZGB 120 Abs. 2)
  • keine Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet wurde (ZGB 120 Abs. 2)
  • Erlöschen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche
  • güterrechtliche Auseinandersetzung
  • grundsätzlich Vorsorgeausgleich (ZGB 122 ff.)
  • Wiederverheiratung möglich

Aber:

  • keine Wirkungen auf das Bürgerrecht
  • keine automatischen Wirkungen auf das Namensrecht (aber Möglichkeit der Wiederannahme des Ledigennamens)

5. Scheidungskosten

Anspruchsvolle Scheidungsverfahren können mehrere Jahre dauern und sind dementsprechend kostspielig. So fallen u.a. Gerichts- und Anwaltskosten an.

5.1 Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden nach kantonalem Recht bemessen und sind von Kanton zu Kanton verschieden und setzen sich zusammen aus:

  • Gerichtsgebühren
  • Vorladungen
  • Zustellungen
  • Urteilsausfertigung
  • Auslagen (für Zeugen, Sachverständige, etc.)

5.2 Anwaltskosten

Die Anwaltskosten bestimmen sich in der Regel nach der Honorarvereinbarung, die mit dem Anwalt getroffen wird. Bei fehlender Honorarvereinbarung richtet sich das Anwaltshonorar nach den kantonalen Gebührenverordnungen über die Parteientschädigung, die von Kanton zu Kanton verschieden sind. Bei den meisten Gebührenordnungen erhöht sich das Honorar bei hohem Streitwert.

5.3 Kostentragung

Scheidung auf gemeinsames Begehren:
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten von den Ehegatten in der Regel je zur Hälfte getragen. Bei den Anwaltskosten ist es üblich, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt. In der Scheidungskonvention kann eine abweichende Regelung getroffen werden.


Strittiges Scheidungsverfahren (Scheidungsklage):
Im strittigen Scheidungsverfahren regelt die Zivilprozessordnung die Aufteilung der Kostentragung. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei nach Massgabe ihres Unterliegens die Gerichts- und die Anwaltskosten des Ehepartners trägt (ZPO 104-112). Hinzu kommen die Kosten des eigenen Anwalts.

5.4 Unentgeltliche Prozessführung

Falls die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Gerichtskosten und einen Rechtsvertreter zu bezahlen, kann jeder Ehegatte bereits beim Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Das Gesuch hat zwei Bedeutungen:

  • Befreiung von der Bezahlung von Vorschüssen, Kautionen und Gerichtskosten
  • Ernennung des beauftragten Anwalts als „unentgeltlicher Rechtsbeistand“ und Bezahlung des Honorars durch den Staat

Die unentgeltliche Prozessführung wird nur bewilligt, wenn tatsächlich nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen.

Das Gesuchsformular finden Sie hier:https://gerichte.lu.ch/rechtsgebiete/formulare