7. Urteil
Das Gericht wirkt auf eine Einigung der Ehegatten bezüglich der Folgen des Getrenntlebens hin und unterbreitet den Ehegatten einen Vereinbarungsvorschlag. Kann keine Einigung der Ehegatten über sämtliche Folgen des Getrenntlebens gefunden werden (Volleinigung), versucht das Gericht zumindest eine Teileinigung herbeizuführen (Teil-Konvention) und entscheidet in den strittig gebliebenen Punkten.
8. Rechtsmittel gegen Eheschutz-Entscheid
Der Entscheid des Eheschutzgerichtes kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung) an die obere kantonale Instanz weitergezogen werden (Berufungsinstanz) und der Entscheid der 2. Instanz (unter gewissen Voraussetzungen) an das Bundesgericht.
9. Abänderung von Eheschutz-Massnahmen
Die Voraussetzung für die Abänderung von Eheschutz-Massnahmen ist eine wesentliche und dauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die dem Eheschutzmassnahme-Entscheid zugrundeliegenden Fakten als unrichtig erscheinen lassen (ZGB 179).
10. Übergang zur Scheidung
Nach zweijährigem Getrenntleben ist jeder Ehegatte berechtigt, die Klage auf Scheidung einzuleiten. Der Scheidungswillige hat einen absoluten Scheidungsanspruch. Das Gesetz geht in diesem Fall von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe aus, weshalb kein Widerstand des anderen Ehegatten mehr möglich ist. (Bei gemeinsamem Scheidungswillen ist das Abwarten der 2-jährigen Trennungsfrist nicht notwendig; eine sog. Scheidung auf gemeinsames Begehren ist jederzeit möglich).
Die bisherigen Regelungen durch das Eheschutzgericht nehmen im Hinblick auf die Scheidung oftmals vieles vorweg. Die Anordnungen des Eheschutzgerichts gelten während des Scheidungsprozesses meistens weiter (ausser sie werden aufgrund eines entsprechenden Parteibegehrens im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen abgeändert). In folgenden Bereichen besteht im Hinblick auf die Scheidung oftmals eine präjudizierende Wirkung:
- Kinderbelange
- keine Neuregelung der Aufteilung des Hausrats
- Unterhaltsregelung (Trennungsunterhalt = Messlatte für nachehelichen Unterhalt)