Übersichtsschema zur Ehescheidung
II. Trennung (Auszug eines Ehegatten) (copy 1)
1. Faktische Trennung
Die einfachste und kostengünstigste Variante der Trennung ist die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn sich die Ehegatten einig darüber sind, (zumindest vorübergehend) ge-trennte Wege zu gehen und zudem Einigkeit über die einzelnen Folgen des Getrenntlebens besteht, können sie den gemeinsamen Haushalt ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben. Man spricht dabei von faktischer Trennung oder von informeller Trennung. Eine faktische Trennung können die Eheleute in einer Trennungsvereinbarung regeln – für eine bestimmte Zeit oder auf Zusehen hin. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ist verbindlich. Vereinbarte Unterhaltsbeiträge können zwangsweise eingetrieben werden. Auf Antrag eines Ehegatten kann die aussergerichtliche Vereinbarung vom Eheschutzgericht abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr entspricht.
Die Ehegatten haben sich insb. über folgende Punkte zu einigen:
- Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
- Unterhaltsbeitrag an Ehegatten
- Bei nicht volljährigen Kindern:
- Zuweisung der Obhut an einen Ehegatten
- Regelung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Ehegatten
- Festlegung des Kinderunterhalts