1. Faktische Trennung

Die einfachste und kostengünstigste Variante der Trennung ist die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn sich die Ehegatten einig darüber sind, (zumindest vorübergehend) getrennte Wege zu gehen und zudem Einigkeit über die einzelnen Folgen des Getrenntlebens besteht, können sie den gemeinsamen Haushalt ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben. Man spricht dabei von faktischer Trennung oder von informeller Trennung. Eine faktische Trennung können die Eheleute in einer Trennungsvereinbarung regeln – für eine bestimmte Zeit oder auf Zusehen hin. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ist verbindlich. Vereinbarte Unterhaltsbeiträge können zwangsweise eingetrieben werden. Auf Antrag eines Ehegatten kann die aussergerichtliche Vereinbarung vom Eheschutzgericht abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr entspricht. Die Ehegatten haben sich insb. über folgende Punkte zu einigen:

  • Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
  • Unterhaltsbeitrag an Ehegatten
  • Bei nicht volljährigen Kindern:
  • Zuweisung der Obhut an einen Ehegatten
  • Regelung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Ehegatten
  • Festlegung des Kinderunterhalts

Bei der faktischen Trennung besteht die Ehe fort und zeitigt nach wie vor folgende eherechtlichen Wirkungen:

  • Weitergeltung der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht
  • gegenseitige Auskunftspflicht über finanzielle Belange (Einkommen, Vermögen, Schulden)
  • Fortbestand des Güterstands und der ehelichen Unterhaltspflicht
  • Weitergeltung der Vaterschaftsvermutung des Ehemanns

Das Getrenntleben hat insbesondere folgende Wirkungen von Gesetzes wegen:

  • Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Solidarhaftung für laufende Ehebedürfnisse (ZGB 166)
  • Eintritt der getrennten Besteuerung rückwirkend auf die ganze Steuerperiode

Viele Ehepaare nutzen eine Trennung als Besinnungspause zur Rettung ihrer Ehe. Sind beide Eheleute einverstanden, können sie jederzeit den gemeinsamen Haushalt wieder aufnehmen, wobei wieder sämtliche Wirkungen der Ehe uneingeschränkt gelten.

2. Eheschutz

Wenn sich ein Ehepaar über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen können oder sich einer der Ehepartner einer Lösungsfindung gar entzieht, indem er z.B. die gemeinsame Wohnung fluchtartig verlässt und den Kontakt abbricht, ist das Eheschutzgericht anzurufen, welches im sog. Eheschutzverfahren die Folgen des Getrenntlebens regelt. Das Eheschutzverfahren hat eine grosse praktische Bedeutung und dient vielfach als Vorbereitung der Scheidung. Die Regelungen durch das Eheschutzgericht nehmen im Hinblick auf die Scheidung oftmals vieles vorweg, da die Anordnungen auch während eines Scheidungsprozesses gelten (ausser es folgt aufgrund eines entsprechenden Parteibegehrens eine Abänderung der Eheschutzanordnungen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen) und zudem Fakten setzt, welche die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung beeinflussen können.

3. Arten von Eheschutz-Massnahmen (sog. vorsorgliche Massnahmen)

Für die Dauer des Getrenntlebens kann das Eheschutzgericht folgende Massnahmen anordnen (ZGB 176):

  • Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
  • Festsetzung Unterhaltsbeitrag an Ehegatten für die Zukunft und rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichen des Eheschutzgesuchs
  • ev. Anordnung der Gütertrennung (sofern Umstände dies erfordern)
  • Massnahmen betreffend Kinder
  • in Ausnahmefällen vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge
  • Aufforderung zur Auskunftserteilung über finanzielle Verhältnisse
  • Beschränkung der Verfügungsbefugnis (bei Verschwendungs- oder Verschleuderungsgefahr durch den anderen Ehegatten)